Verbotene Pornografie – vom NCMEC zu Baselbieter Jugendlichen


    Ratgeber der


    Das National Center for Missing & Exploited Children – NCMEC – zu Deutsch: Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder ist eine im Jahr 1983 in den USA gegründete gemeinnützige Organisation. NCMEC unterstützt einerseits Strafverfolgungsbehörden, Familien und Kindesschutzbehörden in den USA beim Auffinden von vermissten Kindern (2023 = 28’886 Fälle). Andererseits ist NCMEC die zentrale Meldestelle für über das Netz verbreitete verbotene Pornografie. Sämtliche Anbieter mit Servern in den USA haben die Pflicht unangebrachte Inhalte an NCMEC zu melden, was im Jahr 2023 in 36.2 Millionen! Fällen geschah. Haben die Meldungen einen Bezug zur Schweiz leitet NCMEC diese an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weiter (2024 = 15’736). Das fedpol prüft ob die gemeldeten Inhalte nach Schweizer Recht strafrechtlich relevant sind. Ist dies der Fall werden die erhaltenen Meldungen als Rapport (2024 = 2’038) an die örtlich zuständige Kantonspolizei weitergeleitet und dort bearbeitet. Seit Jahresbeginn muss sich der Jugenddienst der Polizei BL wöchentlich mit Fällen von verbotener Pornografie, oft verbreitet über WhatsApp, TikTok, Snapchat, Instagram oder YouTube-Kontos, befassen.

    Vorladung zur Befragung
    Für die betroffenen Jugendlichen bedeutet dies im Normalfall, dass sie zur Polizei vorgeladen und zur Sache befragt werden. Dabei wird – oft im Beisein der Eltern – kontrolliert und sichergestellt, dass auf den mobilen Geräten der Jugendlichen keine unangebrachten Inhalte mehr vorhanden sind. In seltenen Fällen – z.B., wenn Jugendliche nicht geständig sind – können Handys für weitere Beweiserhebungen nach Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft sichergestellt und ausgewertet werden. Die Jugendlichen müssen dann mehrere Wochen auf die Rückgabe ihres Handys warten.

    Auch Erziehungsberechtigte können durch Handlungen ihrer Kinder in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Dann nämlich, wenn die mit dem zur Diskussion stehenden Konto hinterlegten Daten nicht eindeutig auf eine jugendliche Täterschaft hinweisen. In diesen Fällen laufen die Ermittlungen in einer ersten Phase gegen die Erziehungsberechtigten, was für die betroffenen Personen unangenehme Folgen (Vorladung zur Polizei, Hausdurchsuchung, etc.) nach sich ziehen kann.

    Was können Erziehungs­berechtigte und Bezugs­personen unternehmen
    Wie können Erziehungsberechtigte und sonstige Bezugspersonen, Kinder und Jugendliche vor unangemessenen Inhalten – sei es als Konsument/in oder als Produzent/in / Urheber/in von NCMEC-Meldungen – schützen? Fachleute empfehlen eine altersentsprechende Begleitung der Kinder, eine offene Diskussion darüber, was angebracht ist und was nicht sowie die Aufklärung darüber, was mögliche Folgen und Konsequenzen sein können. Sinnvoll ist eine altersentsprechende Begrenzung der Mediennutzung; sowohl zeitlich wie inhaltlich. Technische Unterstützung bieten gängige Kinder- und Jugendschutzsoftwareprogramme, welche z. Bsp. gewisse Inhalte sperren und/oder die Onlinezeit begrenzen.

    Entdecken Sie auf dem Handy ihres Kindes unangebrachte Inhalte, so sprechen Sie es darauf an. Löschen Sie solche Inhalte sowohl in den Anwendungen (Apps) wie im Gerätespeicher. Machen Sie ihrem Kind klar, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist!

    Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Homepage der Polizei BL unter Jugend – Themen – Internet und Handy, oder www.jugendundmedien.ch.

    Kurt Frei,
    Leiter Jugenddienst
    Polizei Basel-Landschaft

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